Gewerbeanmeldung

    Wirtschaft · Gewerberecht

    Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)

    Wer in der Bundesrepublik Deutschland den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, hat dies gemäß § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt auf dem bundeseinheitlichen Vordruck GewA 1.

    Privater Antragsservice — kein Angebot eines Gewerbeamts oder einer Behörde.

    Wir bereiten Ihre Gewerbeanmeldung (Vordruck GewA 1) anhand Ihrer Angaben auf und versenden den unterzeichneten Antrag per Post an das für Sie zuständige Gewerbeamt. Servicegebühr: ab 79,90 € (inkl. USt.).

    Sie können eine Gewerbeanmeldung auch kostenfrei direkt beim zuständigen Gewerbeamt vornehmen. Weitere Informationen finden Sie z. B. unter bmwk.de oder bei dem für Ihre Betriebsstätte zuständigen Gewerbeamt.

    Rechtsgrundlagen

    Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 14 der Gewerbeordnung (GewO) in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend finden die Vorschriften der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) Anwendung. Die Gewerbeordnung regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes sowie die Pflichten des Gewerbetreibenden gegenüber der zuständigen Behörde.

    Die Anzeigepflicht dient der ordnungsrechtlichen Überwachung der gewerblichen Tätigkeit, der statistischen Erfassung sowie der Information weiterer Behörden und Körperschaften, insbesondere des Finanzamts, der zuständigen Kammer und des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Wer muss ein Gewerbe anmelden?

    Anzuzeigen ist insbesondere:

    • die Aufnahme eines stehenden Gewerbes (Neuerrichtung),
    • die Übernahme eines bestehenden Gewerbebetriebs,
    • die Verlegung der Betriebsstätte in einen anderen Zuständigkeitsbereich,
    • die Errichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
    • die Erweiterung des Gewerbes auf weitere Tätigkeitsgebiete,
    • die Änderung der Rechtsform des Unternehmens.

    Nicht der Anzeigepflicht nach § 14 GewO unterliegen Tätigkeiten, die der Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau im rechtlichen Sinne), den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG sowie der Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen sind.

    Welches Amt ist zuständig?

    Sachlich und örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte errichtet, verlegt oder aufgegeben wird. In der Regel ist dies das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt oder des Landkreises (Ordnungsamt, Bürgeramt oder eine vergleichbare Dienststelle). Die Zuständigkeit wird im Rahmen der Übermittlung automatisiert anhand der angegebenen Anschrift der Betriebsstätte ermittelt.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Vorzulegen sind im Regelfall:

    • ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
    • bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
    • bei erlaubnispflichtigen Gewerben die jeweils erforderliche behördliche Erlaubnis (z. B. nach § 34c GewO, § 34d GewO, Gaststättengesetz),
    • bei zulassungspflichtigen Handwerken die Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte),
    • gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis mit ausdrücklicher Gestattung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

    Welche Unterlagen im Einzelfall beizubringen sind, hängt von der gewählten Rechtsform sowie der Art der angezeigten Tätigkeit ab. Das Online-Formular weist die jeweils erforderlichen Nachweise gesondert aus.

    So funktioniert die Antragstellung

    1. Erfassung der Angaben. Die im Vordruck GewA 1 vorgesehenen Angaben werden Schritt für Schritt erhoben. Nicht einschlägige Felder werden übersprungen.
    2. Hochladen der Nachweise. Erforderliche Dokumente (z. B. Ausweis, Registerauszug) werden dem Antrag beigefügt.
    3. Prüfung und Unterzeichnung. Die zusammengefassten Angaben werden geprüft und mit einer rechtsverbindlichen elektronischen Unterschrift versehen.
    4. Übermittlung. Der unterzeichnete Vordruck wird auf dem Postweg an das ermittelte zuständige Gewerbeamt übersandt.
    5. Empfangsbestätigung. Sie erhalten eine Kopie des übermittelten Vordrucks zu Ihren Unterlagen.

    Was kostet die Anmeldung?

    Für die Bearbeitung der Gewerbeanzeige erhebt die zuständige Behörde eine Verwaltungsgebühr. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen kommunalen Gebührensatzungen und beträgt erfahrungsgemäß zwischen 20,00 € und 65,00 €. Diese Gebühr wird unmittelbar von der zuständigen Behörde erhoben und ist nicht Bestandteil der Vergütung dieses Dienstes. Für die elektronische Erstellung, Prüfung und Übermittlung des Vordrucks fällt eine gesonderte Servicepauschale ab 79,90 € (inkl. 19 % USt.) an. Die genaue Höhe richtet sich nach der gewählten Rechtsform und wird vor Abschluss des Verfahrens ausgewiesen.

    Fristen und Bußgelder

    Die Anzeige hat gleichzeitig mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Eine verspätete oder unterlassene Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Eine rückwirkende Anzeige ist möglich, entbindet jedoch nicht von der Verantwortlichkeit für den Zeitraum der nicht angezeigten Tätigkeit.

    Bearbeitung und Weiterleitung

    Die Daten der Gewerbeanzeige werden gemäß § 14 Abs. 8 GewO durch die zuständige Behörde an die Stellen weitergeleitet, deren Aufgaben durch die Anzeige berührt werden. Hierzu zählen insbesondere:

    • das zuständige Finanzamt,
    • die Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. die Handwerkskammer (HWK),
    • der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft),
    • das Statistische Landesamt,
    • gegebenenfalls das Registergericht und die Bundesagentur für Arbeit.

    Rechtsbehelf

    Gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Gewerbeanzeige steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs bzw. der Klage vor dem Verwaltungsgericht offen. Maßgeblich sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie das jeweilige landesrechtliche Ausführungsgesetz.

    Kontakt und Hinweise

    Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt nach dem aktuellen Stand der Technik. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten findet ausschließlich zu den im Rahmen dieses Verfahrens erforderlichen Zwecken statt. Weitere Hinweise entnehmen Sie der Datenschutzerklärung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anbieterangaben finden Sie im Impressum.

    Gewerbeanzeige nach § 14 GewO einreichen

    Servicegebühr ab 79,90 € (inkl. USt.) — Festsetzung durch das Amt separat.

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